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Vandalismus an Blitzer-Anlagen

Redakteur ist immer wieder Zielscheibe beleidigender Kritik

„Besprüht, beklebt und zerschlagen: Leipzigs Blitzer müssen viel aushalten“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online über Vandalismus an Blitzer-Anlagen im Stadtgebiet. Zu den strafrechtlichen Aspekten befragt der Autor den namentlich genannten Chef einer örtlichen Anwaltskanzlei. Dieser äußert sich zur Strafbarkeit von Vandalismus wie folgt: „Entweder man zahlt das Bußgeld oder – besser – man lässt den Bußgeldbescheid anwaltlich überprüfen. Laut unserer Statistik sind zirka ein Drittel aller Bußgeldbescheide fehlerhaft und damit anfechtbar.“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Richtlinie 7.2 des Pressekodex (Schleichwerbung). Der Autor habe schon mehrmals über das Thema Verkehrsüberwachung geschrieben. Immer wieder habe er eine bestimmte und namentlich genannte Anwaltskanzlei zu Wort kommen lassen. Diese habe häufig ihre eigene Tätigkeit anpreisen dürfen. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe im Rahmen ihrer Berichterstattung einen Anwalt der Kanzlei mit dem Hinweis zitiert, dass man bei Ärger über Blitzer die Geräte natürlich nicht zerstören dürfe. Vielmehr gebe es legale und gewaltfreie Wege der Auseinandersetzung. Dafür sei seine Kanzlei Experte. Es sei legitim, in die Berichterstattung diese Experten einzubeziehen. Weder sei die Arbeit der Kanzlei in besonderem Maße hervorgehoben, noch werde sie in werblicher Form dargestellt. Die Chefredakteurin berichtet weiter, dass es eine gut organisierte Lobby gegen das Autofahren in der Stadt gebe. Die Zeitung werde regelmäßig scharf für jegliche Berichterstattung über das Autofahren in der Stadt kritisiert. Der auf Verkehrsthemen spezialisierte Redakteur sei dabei immer wieder Zielscheibe oft auch beleidigender Kritik. Natürlich prüfe man jede Kritik an der Berichterstattung, doch habe man im vorliegenden Fall keine redaktionellen Fehler festgestellt.