Erlebnisse im Vergnügungspark geschildert
Autor legt gleich zu Beginn die Finanzierung durch den Betreiber offen
Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den neuen Indoor-Wasserpark eines Vergnügungsparks. Ein Redakteur der Zeitung hat auf Einladung des Betreibers mit Frau und drei Kindern einen Tag im Park und eine Nacht im angegliederten Hotel verbracht. Gleich zu Beginn der Veröffentlichung wird auf diesen Umstand hingewiesen. Eine Leserin der Zeitung übt Kritik daran, dass der Autor einen geldwerten Vorteil angenommen und dafür einen positiven Artikel über den Freizeitpark geschrieben habe. Die Kennzeichnung, dass er und seine Familie auf Einladung in dem Park waren, sei nach ihrer Auffassung dürftig. Der Verleger der Zeitung schickt eine Stellungnahme des Autors des Beitrages. Er weist darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Leser des Artikels nicht im Unklaren gelassen werde, dass der Reportage eine Einladung des Vergnügungsparks zugrunde gelegen habe. Auch habe der Redakteur das Essen im Restaurant sowie das Abendessen im Hotel und den Verzehr an der Hotelbar selbst bezahlt. Der Verleger weist auch den Vorwurf der Lobhudelei zurück. Die bildhafte Sprache sowie das Ansprechen verschiedener Sinne des Lesers sei für eine Reportage typisch und diene dazu, den Lesern auf allen Ebenen das Gefühl zu vermitteln, am Ort des Geschehens zu sein und die Atmosphäre selbst zu erleben. Der Autor der Reportage führt aus, dass ein Indoor-Wasserpark mit passendem Themenhotel weltweit einmalig sei. Beides liege unweit des Verbreitungsgebietes der Zeitung und stoße daher auf großes Leserinteresse. Zu dem Vorwurf, er habe einen Werbetext geschrieben, passe übrigens auch nicht, dass im Online-Artikel auf den Link zu neuen Achterbahnen in einem konkurrierenden Freizeitpark hingewiesen werde.