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„Ferkel werden wie Dreck behandelt“

Verwandtschaftliche Bande beeinflussen Berichterstattung nicht

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht am gleichen Tag zwei Artikel der gleichen Autorin. Dabei geht es um einen ARD-Bericht über Zustände in der Schweinemast, wobei die Autorin nicht ausschließen kann, dass auch in der örtlichen Landwirtschaft die im TV-Bericht gezeigte Tierquälerei üblich ist. In dem einen Bericht wird geschildert, wie Zähne abgekniffen, Schwänze kupiert und Kastrationen ohne Betäubung durchgeführt werden. Die Autorin zitiert eine Landtagsabgeordnete. Nach deren Erkenntnis werden überzählige Ferkel brutal getötet. Tiere, die den Schlag gegen eine Kante oder auf den Fußboden überlebten, würden dann achtlos zu verendeten Tieren in eine Tonne geworfen. Dies sei auch in dem Fernsehbeitrag belegt worden. Im zweiten Artikel wird die Abgeordnete erneut zitiert, die zugleich tierschutzpolitische Sprecherin ihrer Fraktion ist. Sie äußert die Vermutung, dass die Tierquälerei in großen Zuchtbetrieben nicht die Ausnahme sei. Hauptursache sei der Preiskampf auf dem Fleischmarkt, den letztlich der Verbraucher selbst entscheide. Auch in diesem Beitrag kommt ein Tierschützer zu Wort, der auch im anderen Artikel zitiert wird. Er spricht von illegalen Auswüchsen in Zuchtbetrieben. Ferkel würden dort wie Dreck behandelt. Beschwerdeführerin ist eine Leserin der Zeitung. Sie stört sich daran, dass die Autorin beider Artikel die Schwester der mehrfach zitierten Landtagsabgeordneten ist. In den Beiträgen würden überwiegend deren Positionen vertreten. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Präambel des Pressekodex, in der festgelegt ist, dass die Berichterstattung frei von persönlichen Interessen sein müsse. In der Dachzeile eines der Artikel – so die Beschwerdeführerin weiter – heiße es: „Methoden überall gleich“. Damit werde das im Text enthaltene Zitat „die Methoden sind fast überall die gleichen“ in unzulässiger Weise verkürzt. Die Bedeutung des Zitats werde dadurch verändert, was auf einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) hinauslaufe. Die Aussagen beider Artikel grenzten an Rufschädigung und Beleidigung. Der Chefredakteur der Zeitung bezeichnet die Autorin als Redaktionsleiterin mit großer Erfahrung. Dass ihre Schwester Mitglied des Landtages sei, könne nicht dazu führen, dass sie über Themen, mit denen sich ihre Schwester beschäftige, nicht schreiben dürfe. Die Redaktionsleiterin berichte in solchen Fällen mit der gebotenen Distanz. In einem weiteren Artikel zum Thema Tierschutz habe die Journalistin einen Artikel über einen landwirtschaftlichen Betrieb geschrieben, in dem auch die Gegenseite ausführlich zu Wort gekommen sei.