Wie man „im Sale“ Geld sparen kann
Unabhängiger Journalismus mit Hilfe von Online-Shop-Provisionen
Diverse Rabattangebote bei Online-Käufen („Shopping-Welt“) sind Thema in der Online-Version einer Regionalzeitung. Beispiel: Unter der Überschrift „Black Friday Woche bei Reebok. So sparen Sie zusätzliche 25 Prozent auf die Produkte im Sale!“ berichtet die Zeitung über eine Aktion des Sportartikel-Herstellers. Sie teilt mit, dass sie von sich aus den Rabatt noch weiter um 25 Prozent erhöht, und weist auf ihren Gutschein-Code hin, der bei den Produkten im Text zu finden ist. „Also worauf warten Sie noch – in der Black Friday Woche heißt es: Schnell sein lohnt sich“. Unter dem Bericht findet sich diese Anmerkung: „Hinweis: der Redaktion: Dieser Artikel enthält Produkt-Empfehlungen. Bei der Auswahl der Produkte sind wir frei von der Einflussnahme Dritter. Für eine Vermittlung über unsere mit (*) gekennzeichneten Affiliate-Links erhalten wir bei getätigtem Kauf eine Provision vom betreffenden Online-Shop, mit deren Hilfe wir Ihnen weiterhin unseren unabhängigen Journalismus anbieten können.“ Ein Leser der Zeitung sieht in vielen vergleichbaren Beiträgen des Blattes eine Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Artikel seien mit Links zu Amazon und weiteren Anbietern versehen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Alle vom Beschwerdeführer monierten Beiträge seien bereits seit geraumer Zeit nicht mehr online verfügbar. Nach seiner Meinung liege ein Verstoß gegen die in Ziffer 7 des Pressekodex festgeschriebene klare Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten nicht vor. Die Grenze zur Schleichwerbung sei nicht überschritten worden. Im Interesse der Leser habe die Redaktion auch eine journalistische Endordnung vorgenommen. Mit einigen der ausgewählten Anbieter bestehe eine Provisionsabsprache. Das jedoch werde den Lesern offengelegt.