Ein grober Verstoß gegen den Pressekodex
Redaktion bietet einem Unternehmer Bericht über sein Label an
Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Inhaber eines Unternehmens, das Modeaccessoires vertreibt. Er hat eine Musterkollektion seiner Kleinlederwaren an ein Modemagazin geschickt, deren Wert er mit etwa 9.000 Euro angibt. Der Unternehmer verbindet seine Sendung mit der Bitte um redaktionelle Berücksichtigung. Die Redaktion verteilt die einzelnen Stücke an ihre Mitarbeiter. Als der Beschwerdeführer die Ware zurückhaben möchte, teilt die Redaktion mit, dass sie nur einen Teil davon wieder einsammeln könne. Als Ausgleich bietet sie an, einen redaktionellen Beitrag zu seinem Label und dessen Produkten in der Online-Ausgabe zu veröffentlichen. Sie sei auch bereit, das Label über ihre Social-Media-Kanäle zu „pushen“. Der Beschwerdeführer kritisiert die nicht vollständige Rückgabe seiner Musterkollektion und berichtet dem Presserat über das Angebot der Redaktion, zum Ausgleich über sein Unternehmen zu berichten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt mit, dass sie sich mit dem Beschwerdeführer in einer juristischen Auseinandersetzung befinde. Am Empfang der Redaktion sei vor einiger Zeit ein Paket mit Produkten aus Rochenleder abgegeben worden. Dabei habe es sich nicht um bestellte Ware gehandelt. Ein Lieferschein – wie vom Beschwerdeführer behauptet – habe der Sendung nicht beigelegen. Dieser sei erst später im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung nachgereicht worden. Verschiedene Gegenstände, die das Paket enthalten habe, seien innerhalb der Redaktion zu Testzwecken verteilt worden. Als der Beschwerdeführer die Gegenstände zurückgefordert habe, seien diese, soweit wie möglich, wieder eingesammelt worden. Dies sei aus reiner Kulanz erfolgt. Ob es sich um sämtliche im Paket befindlichen Gegenstände gehandelt habe oder nicht, sei nicht nachzuvollziehen. Die Redaktion habe versucht, den Vorgang einvernehmlich zu lösen. Sie habe dem Beschwerdeführer angeboten, kulanterweise einen Beitrag in der Zeitschrift zu veröffentlichen. Dabei handele es sich nicht um einen Fall von Schleichwerbung nach Richtlinie 7.2 des Kodex. Es sei nicht um die Bezahlung des Artikels gegangen, sondern um ein rein kulantes Angebot angesichts der rechtlichen Auseinandersetzung.