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Zurückhaltung in Fällen von Suizid

Foto mit Habseligkeiten versetzt Betrachter in die Zeit vor dem Suizid

Ein junger Mann ertrinkt in einem Kanal. Die Polizei schließt nicht aus, dass er sich das Leben genommen hat. Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet. Sie veröffentlicht eine Fotostrecke. Auf einem der Bilder sind die am Ufer zurückgelassenen Habseligkeiten des Mannes, darunter ein Handy, zu sehen. Ein Leser der Zeitung stößt sich an zwei der Fotos. Auf dem einen sehe man den aus dem Kanal geborgenen Toten, wenn auch in ein Tuch gehüllt. Man erkenne, dass dort eine Leiche liege. Auf einem weiteren Foto seien die Bekleidung und das Mobiltelefon des Mannes zu sehen. Nach Meinung des Beschwerdeführers verstößt der Artikel gegen die Richtlinie 8.7 des Pressekodex. Dort ist festgeschrieben, dass die Presse in Fällen von Suizid Zurückhaltung übt. Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass der auf der Rettungstrage fotografierte Mann nicht erkennbar ist. Auch durch das Foto mit den Habseligkeiten ist der Tote nicht identifizierbar. Die Beschwerde entbehre somit einer Grundlage.