Entscheidungen finden

Vorfall nüchtern und faktisch geschildert

Regionalzeitung hat keine presseethischen Grundsätze verletzt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Polizistin soll in Leipziger Mordermittlung Geheimnisse ausgeplaudert haben“. Im Artikel informiert die Redaktion über das Gerichtsverfahren gegen die Beamtin. Es heißt, sie habe einer Frau in einem Restaurant erzählt, dass ein im Artikel namentlich genanntes Mordopfer und seine Freundin zehn Jahre lange miteinander liiert gewesen seien. Beide hätten bei einer namentlich genannten Lieferfirma gearbeitet. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung von sensiblen Daten. Für deren Weitergabe habe die Polizeibeamtin vor Gericht gestanden. Die Angehörigen des Toten würden durch die Veröffentlichung unnötig belastet. Ein Vertreter des Verlages weist den Vorwurf zurück. Ziffer 8 des Pressekodex könne im Hinblick auf das Opfer und die Polizistin nicht verletzt worden sein, weil die Redaktion beide Personen anonymisiert habe. Auch eine unangemessen sensationelle Darstellung nach Ziffer 11 sei nicht gegeben. Es werde faktisch und nüchtern geschildert, was vorgefallen ist.