Aus Versehen ein Gesicht nicht verpixelt?
Redaktion berichtet mit mehreren Fotos über zwei Verkehrsunfälle
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet über zwei tödliche Verkehrsunfälle, bei denen drei Menschen ums Leben gekommen und mehrere verletzt worden seien. Dem Bericht beigestellt sind zwei Fotos. Davon ist eines in den Artikel eingebunden. Das andere gehört zu einer Bildergalerie. Beide zeigen die Autowracks. Auf einem Foto in der Bildergalerie ist das unverpixelte Gesicht eines Fahrzeuginsassen zu sehen. Das gleiche Bild ist in den Artikel eingebunden. In diesem Fall ist das Gesicht jedoch verpixelt. Ein Leser der Zeitung kritisiert das Foto, das einen Fahrzeuginsassen erkennbar zeigt. Auch seien zwei Leichen zu sehen. Der Beschwerdeführer hält den Bericht für unangemessen sensationell. Er verstoße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Der Chefredakteur Online der Zeitung stellt fest, das beanstandete Foto zeige ein schwer beschädigtes Unfallfahrzeug und Rettungskräfte. Im Fahrzeug sei vorne das verpixelte Bild einer Person zu erkennen. Im hinteren Bereich des Fotos seien Hinterkopf und Schulter einer nicht erkennbaren Person zu sehen. Der Chefredakteur wendet sich gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, das Foto zeige „deutlich sichtbar und erkennbar den Fahrer des PKW sowie zwei Leichen in dem Fahrzeug.“ Die Begründung der Beschwerde beruhe offensichtlich auf falscher Grundlage. Eine Person auf dem Foto sei verpixelt, die zweite nicht erkennbar und ohne erkennbare Verletzung. Keine der vom Beschwerdeführer vermuteten Verstöße gegen den Pressekodex träfen zu.