Bericht über die Entlassung einer Managerin
Der Presserat folgt der Argumentation der Zeitung in vollem Umfang
Eine Regionalzeitung berichtet online über die Entlassung der namentlich genannten und mit Bild gezeigten Managerin des sächsischen Geoparks Porphyrland. Die Redaktion nennt Einzelheiten aus ihrem Lebenslauf. Der Vorsitzende des Trägervereins wird mit der Aussage zitiert, dass die Frau die in sie gesetzten Erwartungen nicht erfüllt habe. Bei der Außendarstellung des Geoparks, der Kontaktpflege mit Partnern und konzeptionellen Überlegungen seien die Sichtweisen auseinandergegangen. Beschwerdeführerin ist die Betroffene. Sie kritisiert, dass der Artikel Informationen über die Kündigung enthalte, die ihr persönlich weder schriftlich noch mündlich mitgeteilt worden seien. Der Artikel verletze durch Bild und Text ihre Persönlichkeitsrechte und mache ihr einen beruflichen Neuanfang schwer. Sie verstehe sich selbst nicht als Person des öffentlichen Lebens und betont, dass sie als Geopark-Managerin kein öffentliches Amt inne gehabt habe. Für die Zeitung antwortet deren Chefredakteur. Die Beschwerdeführerin sei Managerin einer für die Region bedeutenden Institution gewesen, die öffentlich gefördert werde und wiederholt im Fokus der regionalen Öffentlichkeit gestanden habe. Die Frau sei nicht nur Ansprechpartnerin, sondern auch Bestandteil der Berichterstattung gewesen. Die Leser – so der Chefredakteur weiter – hätten einen Anspruch darauf, zu erfahren, weswegen sich der Geopark von der Beschwerdeführerin getrennt habe. Die persönlichen Daten der Frau seien durch die bisherige Berichterstattung und Plattformen im Netz der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Die Managerin habe die Zeitung gern für ihre Arbeit im Geopark genutzt. Die berufliche Trennung sehe die Zeitung als zeitgeschichtliches Ereignis. Der Chefredakteur kann nicht erkennen, weshalb über diesen Vorgang nicht berichtet werden dürfe.