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Sich selbst in die Öffentlichkeit begeben

Zeitung nennt einen Abtreibungsgegner mit seinem vollen Namen

Eine überregionale Zeitung berichtet online über einen Abtreibungsgegner, der mehrere Ärztinnen und Ärzte wegen Verstößen gegen das Werbungsverbot für Abtreibungen angezeigt hat. Die Zeitung schreibt, der Mann überziehe derzeit Redaktionen mit Abmahnungen, die ihn mit seinem Namen nennen. Und das, obwohl er sich selbst in die Öffentlichkeit gestellt habe. Ein Leser der Zeitung kritisiert diese, weil sie den Namen des Abtreibungsgegners nenne. Anzeigenerstatter hätten ein Recht auf Anonymität, weil sie sonst Angst haben müssten vor Repressalien aus der Bevölkerung oder von Seiten der Angezeigten selbst. Die von der Redaktion beauftragte Anwaltskanzlei hält die Beschwerde für unbegründet. Sie beruft sich auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, das einem Online-Portal das Recht zugesprochen habe, den Namen des Abtreibungsgegners zu nennen. Die Namensnennung verletze weder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen noch sein Recht auf Anonymität. In der Abwägung überwiege das öffentliche Informationsinteresse.