Schwerer Verstoß gegen Trennungsgebot
Redaktion hätte ihre Leser über Verleger-Interessen informieren müssen
Eine Berliner Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Biotech: Centogene gibt Debüt an der New Yorker Börse“. Die Printausgabe folgt mit einem Beitrag unter der Überschrift „Ostdeutsche Erfolgsstory in der Medizin“. Die Arbeit des Rostocker Biotechnologieunternehmens Centogene wird dabei grundsätzlich positiv dargestellt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung den Anlass für seine Beschwerde. Die Print- und die Digital-Ausgabe der Zeitung würden verlegt durch die Berliner Verlag GmbH, deren Geschäftsführer Holger Friedrich sei. Dieser wiederum halte Gesellschaftsanteile an der Centogene N. V., über die die Zeitung so positiv berichte. Friedrich sei zudem Mitglied des Centogene-Aufsichtsrats. Dies werde in der Berichterstattung an keiner Stelle erwähnt. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei richtig, dass Holger Friedrich dem Herausgeber und der Chefredaktion der Zeitung den Hinweis gegeben habe, dass Centogene – ein ostdeutsches Unternehmen, Weltmarktführer in der gentechnischen Analyse - ein Anlass zur Berichterstattung sein könnte. Die Redaktion habe Centogene für ein interessantes Unternehmen gehalten, darüber berichtet und keinen Grund für eine Interessenkollision zwischen einer Berichterstattung und möglichen Privatinteressen Holger Friedrichs zu sehen. Weder der Chefredaktion noch den beiden Wissenschaftsredakteuren sei zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass Holger Friedrich an dem Unternehmen beteiligt ist. Andernfalls hätte die Redaktion diese Information an die Leser weitergegeben. Die Redaktion bedauert, dass man diese Information den Lesern nicht habe geben können, stehe aber im Übrigen zu ihrer Darstellung des Themas.