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Opferfoto wurde nur unzureichend gepixelt

Die Aufnahme von der Wohnung ist presseethisch nicht vertretbar

Ein Magazin veröffentlicht online und gedruckt einen Artikel über die Hintergründe der tragischen Umstände des Falles Gerwald Claus-Brunner. Der hatte mutmaßlich einen Mord begangen und sich dann selbst umgebracht. Ausführlich schildert die Redaktion das Verhältnis von Täter und Opfer, sowie das in diesem Fall eine wesentliche Rolle spielende Stalking. Sowohl Brunner als auch sein späteres Opfer – Jan Mirko L. - werden ausführlich beschrieben. Eine Passage: „Feuerwehr und Polizei finden ihn nackt, in eine weiße Decke gehüllt, auf einer Matratze im Wohnzimmer von Gerwald Claus. Er wurde erwürgt. Der Piraten-Politiker liegt nebenan nackt in seinem Schlafzimmer auf dem Bett. Um das rechte Handgelenk ein nicht isoliertes Stromkabel. Er hat nach der Tat Selbstmord begangen.“ Der Autor des Beitrages nennt das Mordopfer mit dem abgekürzten Namen und zeigt ein gepixeltes Foto des Mannes. Dessen Wohnung – voll gestapelt mit gesammelten Brettspielen – wird ebenfalls im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert den Abdruck des Fotos des Ermordeten, das nur geringfügig verfremdet worden sei. Er sieht zudem in der Wiedergabe des Fotos der Wohnung einen Verstoß gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex (Schutz des Aufenthaltsortes). Der Beschwerdeführer hält auch die detaillierte Schilderung des Suizids von Claus-Brunner für presseethisch unzulässig. Ebenso kritisiert er die detailreiche Schilderung der Lebensumstände des Mordopfers. Die Rechtsabteilung des Verlages verwahrt sich gegen den Vorwurf, presseethische Grundsätze verletzt zu haben. Im Gegenteil diene der Artikel der Aufklärung über die nach Einschätzung der Autorin mangelhafte Ermittlungstätigkeit der Berliner Polizei in diesem Fall. Es sei Aufgabe der Presse, darüber zu berichten. Im Artikel werde die zentrale Frage gestellt, ob es sich bei dem Mord an Jan Mirko L. um eine „angekündigte Katastrophe“ gehandelt habe, bei der die Berliner Ermittlungsbehörden versagt hätten. Der Mordfall selbst werde nicht besonders detailreich und in keiner Weise sensationell dargestellt. Eine Ehrverletzung des Opfers sei an keiner Stelle ersichtlich. Das Opferfoto sei gepixelt worden.