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Eltern misshandeln ihre Tochter

Nach ihrem Geständnis kamen Angeklagte mit Bewährung davon

„Eltern quälten ihre Tochter mit Tritten und Peperoni“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag geht es um einen Gerichtsprozess gegen die Eltern einer heute 27-Jährigen wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen. Das Gericht war der Zeitung zufolge überzeugt, dass die Eltern das Mädchen eingesperrt und es nachts zu Kniebeugen gezwungen hätten. Die Tochter sei genötigt worden, eine eingenässte Unterhose über den Kopf zu ziehen und diese – mit Salz präpariert – wieder anzuziehen. Ferner sollen die Eltern das Mädchen gezwungen haben, scharfe Peperoni zu essen. Dies alles sei geschehen, wenn die Eltern der Meinung waren, das Mädchen habe gelogen. Angeblich habe die junge Frau Vater und Mutter geschlagen und getreten. Die Zeitung berichtet, die Eltern hätten nach einem umfassenden Geständnis eine Bewährungsstrafe erhalten. Sie druckt ein Foto des Ehepaares ab. Die Verurteilten wenden sich gegen die Fotoveröffentlichung und richten eine Beschwerde an den Presserat. Sie sprechen darin von einer unzumutbaren Persönlichkeitsverletzung. Die Veröffentlichung sei vor Eintreten der Rechtskraft unzulässig. Die Zeitung behaupte im Übrigen zu Unrecht, die Eltern hätten ihre Tochter in eine Abstellkammer eingesperrt. Eine solche gebe es in ihrer Wohnung nicht. Die Chefredaktion der Zeitung beantragt, die Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Begründung: Die Anwälte der Verurteilten hätten sich mit einer Schmerzensgeldforderung an die Zeitung gewandt. Es entspreche guter Tradition, laufende rechtliche Auseinandersetzungen nicht durch eine presseethische Entscheidung zu präjudizieren. Der Beschwerdeausschuss stimmt dem Antrag zu. Später teilt die Chefredaktion mit, dass der Rechtsstreit mit dem Ehepaar mittlerweile abgeschlossen sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die kritisierte Berichterstattung presseethisch nicht zu beanstanden sei. Die Redaktion beruft sich auf das öffentliche Interesse, das der Fall in der Öffentlichkeit erregt habe und begründet ihre Haltung mit Hinweis auf Richtlinie 8.1, Absatz 2, Satz 1, des Pressekodex.