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Vorwurf: Berichterstattung pietätlos

Redaktion einer Boulevardzeitung beruft sich auf die Rechtsprechung

Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen Verkehrsunfall, bei dem eine Frau ums Leben gekommen ist. Die Redaktion zeigt Fotos der Frau, des Unfallorts und des Unfallwagens. Ein SUV-Fahrer habe die Frau, sowie deren Sohn und Enkel bei einem Spaziergang erfasst. Für die Frau sei jede Hilfe zu spät gekommen. Sohn und Enkel seien verletzt in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Ein Angehöriger der Familie ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er bezeichnet die Berichterstattung wegen der Nennung der Namen und des Fotos der Verstorbenen als reißerisch und pietätlos. Das Foto sei offensichtlich ohne Autorisierung einer Website entnommen worden. Ein Nachbar der Familie berichtet, ein Mann habe das Grundstück der Verstorbenen fotografiert, ohne sich als Pressevertreter vorzustellen. Die Justiziarin des Verlages teilt mit, der zuständige Redakteur habe vor Ort recherchiert, mit Nachbarn gesprochen und sich als Mitarbeiter der Zeitung ausgewiesen. Den Vorwurf des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Foto der Toten weist die Justiziarin zurück. Sie weist auf das „anerkennenswerte Berichterstattungsinteresse“ im Sinne des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts hin. An dieser berufsethischen Grundüberzeugung halte die Redaktion auch in diesem Fall fest. Ein Verstoß gegen die Presseethik liege nicht vor.