Polizei-Blitz schlägt bei Politiker ein
Informationsinteresse geht vor der Wahrung der Persönlichkeitsrechte
„Wird hier Thüringens neuer Landes-Chef geblitzt?“ fragt eine Boulevardzeitung. Die Überschrift bezieht sich auf den damaligen Chef der Thüringer Links-Partei, Bodo Ramelow, der kurz darauf Ministerpräsident des Bundeslandes wurde. Die Zeitung berichtet, Ramelows Auto sei bei erlaubten 60 km/h mit 96 Stundenkilometern unterwegs gewesen. Das Auto trage das Kennzeichen „EF-DL 56“. DL stehe für „Die Linke“ und 56 für das Geburtsjahr Ramelows. Der Politiker habe einen Bußgeldbescheid über insgesamt 145 Euro und einen Punkt in Flensburg bekommen. Dagegen habe Ramelow über seinen Rechtsanwalt Einspruch erhoben. Sein Auto werde von mehreren Personen gefahren. An dem besagten Tag sei er in Wien gewesen. Das von der Polizei angefertigte Radar-Foto lasse nicht erkennen, wer am Steuer gesessen habe. Der Kopf des Fahrers sei vom Rückspiegel verdeckt. Die Zeitung berichtet, Ramelow sei schon einmal mit zu hoher Geschwindigkeit erwischt worden. Damals sei das Verfahren eingestellt worden. Dem Beitrag sind drei Fotos beigestellt. Eines ist das Radar-Foto. Ein weiteres zeigt den Wagen des Politikers. Das dritte ist eine Vergrößerung des Nummernschildes des Ramelow-Wagens. Als Beschwerdeführerin tritt in diesem Fall die Pressesprecherin der Fraktion „Die Linke“ im Thüringer Landtag auf. Sie ist der Ansicht, die Veröffentlichung verletze den Schutz der Privatsphäre und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Mit der Veröffentlichung des Kennzeichens würden Ramelow und Personen aus seinem Umfeld auch in ihrem Privatleben und ihren Alltagsbesorgungen erkennbar. Besondere Brisanz erhalte der Bericht dadurch, dass in letzter Zeit des Öfteren Autos von Abgeordneten der Linkspartei offensichtlich von Rechtsradikalen beschädigt worden seien. Somit ziehe die Veröffentlichung des Autokennzeichens eine Gefährdung von Ramelow, seiner Familie und anderer, die den Wagen nutzen, nach sich. Die Pressesprecherin verweist auf Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte), wonach der Schutz der Persönlichkeit Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit habe. Das gelte umso mehr, wenn datenrechtlich geschützte Privatdaten veröffentlicht würden. Das sei hier durch die Wiedergabe des Autokennzeichens geschehen. Nach Darstellung des Justiziariats der Zeitung verstößt die Abbildung des Kennzeichens nicht gegen presseethische Grundsätze. Die Argumentation der Beschwerdeführerin sei schlicht falsch. Es habe eine Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen stattzufinden. Diese falle in diesem Fall zugunsten der Berichterstattungsfreiheit und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit aus. Die Rechtsvertretung bezieht sich auf einen Beschluss des Landgerichts Kassel. Danach gehören Auto-Kennzeichen nicht zur Privatsphäre, sondern sind Teil der nach außen gewandten Sozialsphäre, da sie für jedermann erkennbar sind. Das Kennzeichen „EF-DL 56“ liefere wichtige Anhaltspunkte dafür, dass Ramelow den Verkehrsverstoß begangen habe. An dem Vorgang habe ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse bestanden. Für die Wähler sei es im Hinblick auf die bevorstehende Landtagswahl wichtig gewesen zu wissen, wie ein Politiker sich zu Gesetzesverstößen verhalte.