Schulleiter fühlt sich an Pranger gestellt
Regionalzeitung stellt das Prozess-Ergebnis nicht korrekt dar
„Üble Nachrede im Internet: Musikschulleiter (…) muss zahlen“ – titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es darum, dass der Musikschulleiter einer Kleinstadt vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro verurteilt worden sei, die das Gericht jedoch als Verwarnung für ein Jahr zur Bewährung ausgesetzt habe. Stattdessen müsse er 1000 Euro als „Schmerzensgeld“ an den Betroffenen zahlen. Der Musikschulleiter wird im Bericht mehrmals mit seinem vollen Namen genannt. Die Zeitung veröffentlicht auch ein Foto des Mannes. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Musikschulleiter. Er kritisiert, dass die Berichterstattung nicht dem tatsächlichen Prozessverlauf entspreche. Sie werde inhaltlich auch nicht dem Urteil gerecht. Die Überschrift „(…) muss zahlen“ sei inhaltlich falsch und habe eine reißerische Tendenz. Er fühle sich herabgewürdigt und in seinem öffentlichen Ansehen gefährdet. Die dominant platzierte, inhaltlich falsche Berichterstattung eines in der Sache vom urteilenden Richter als wenig bedeutend beurteilten Vorgangs gefährde seine persönliche und berufliche Existenz. Es widerspreche journalistischer Ethik, ihn mit einer so unangemessenen Darstellung in Wort und Bild in seiner Ehre zu verletzen. Das Ziel von Berichterstattung – so der Beschwerdeführer – dürfe nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines Medien-Prangers sein. Die Berichterstattung hat nach Darstellung des Beschwerdeführers direkte Auswirkungen auf einen Beurteilungsprozess des Gemeinderats gehabt. Ein seit vielen Jahren gewährter Zuschuss für ein von ihm veranstaltetes Festival sei für das kommende Jahr gestrichen worden. Die tendenziöse Berichterstattung der Zeitung habe die Meinungsbildung innerhalb des Gemeinderats stark beeinflusst. So seien Verdächtigungen publiziert worden, die nachweislich nicht zu belegen gewesen seien. Der Chefredakteur der Regionalzeitung hält die Berichterstattung für völlig korrekt. Er ist der Auffassung, dass auch die Überschrift sachlich formuliert ist. Dass der Beschwerdeführer sich herabgewürdigt fühle und sein öffentliches Ansehen beschädigt sehe, habe ausschließlich mit seinem eigenen Verhalten – der üblen Nachrede im Internet zu tun. Der Beschwerdeführer sei in der Region eine bekannte Person. Als Leiter der Musikschule habe ein Einkommen aus öffentlichen Mitteln. Hier überwiege eindeutig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers. Deshalb widerspreche es nicht der journalistischen Ethik, in Wort und Bild über den Mann und sein Verhalten zu berichten.