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„Streng genommen etwas ungenau“

Demonstration hat nicht an dem genannten Ort stattgefunden

„Zoff um Protest gegen kriminelle Ausländer“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Beitrag geht es um Proteste gegen die Einrichtung eines Heimes für jugendliche kriminelle Asylbewerber in einem kleinen Ortsteil einer Großstadt. Die Zeitung berichtet auch über Gegenproteste. Es heißt, die Gegendemonstranten hätten gegen mehrere Ladenbesitzer gepöbelt, die sich gegen das Heim gewandt hätten. Die Ladenbesitzer hätten, so die Zeitung weiter, gesagt, dass sie nichts gegen Asylbewerber, wohl aber gegen Intensivtäter hätten. Zum Beitrag gehört ein Foto, das laut Unterzeile die Gegendemonstration in dem namentlich genannten Ortsteil zeigt. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, bemängelt eine falsche Ortsangabe. Das Foto sei an einem anderen Ort als dem genannten aufgenommen worden. „Pöbeleien“ habe es nicht gegeben. Die Kundgebung sei friedlich gewesen. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, das fragliche Foto sei der Redaktion von einem seit langem für sie tätigen zuverlässigen Mitarbeiter geliefert worden. Dieser habe den Ort des Geschehens als „in der Nähe der Flüchtlingseinrichtung“ gelegen angegeben. Insofern könne die veröffentlichte Ortsangabe streng genommen etwas ungenau sein. Es sei unstreitig, dass Ladenbesitzer Unterschriften gegen ein Heim für kriminelle junge Asylbewerber gesammelt hätten. Die Rechtsvertretung stellt aus ihrer Sicht fest, dass der vor Ort tätige Mitarbeiter korrekt berichtet habe. Selbst, wenn die Polizei von einer friedlichen Demo gesprochen haben sollte, habe der Kollege die Stimmung als aufgeheizt empfunden. Ob Wut in der Luft lag oder nicht sei ein subjektives Empfinden, was kein Grund für den Vorwurf sein könne, gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht verstoßen zu haben.