inen Einbrecher bei der „Arbeit“ gefilmt
Mehrfach-Täter hätte nicht identifizierend dargestellt werden dürfen
„Keiner stoppt den Bäcker-Schreck“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Dem dazugehörigen Bericht ist ein Video aus einer Überwachungskamera beigefügt, auf dem ein Einbrecher identifizierbar zu sehen ist, der in eine Bäckerei einbricht. Eine Leserin der Zeitung hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Die Polizei habe nicht öffentlich nach dem Einbrecher gefahndet. Dennoch habe die Zeitung Fotos des Einbrechers veröffentlicht, auf denen dieser erkennbar sei. Der Vorsitzende der Chefredaktion meint, es sei das gute Recht der Beschwerdeführerin, Partei für einen auf frischer Tat ertappten und bei seiner Tat sogar fotografierten Verbrechers zu ergreifen. Er gehe jedoch davon aus, dass sich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses davon nicht in die Irre führen ließen. Hier der korrekte Sachverhalt: Nachdem die Reporterin von den Verkäuferinnen der Bäckerei gehört habe, dass sie Angst vor einem immer wiederkehrenden Einbrecher und Dieb hätten, habe sich die Redaktion dazu entschlossen, mit dem Videomaterial an die Öffentlichkeit zu gehen. Das sei auch unter dem Eindruck geschehen, dass die Ermittlungsbehörden mutmaßlich untätig geblieben seien. Die Zeitung – so der Chefredakteur weiter – habe damit nicht zuletzt im Interesse des Inhabers und der Verkäuferinnen gehandelt, die in ständiger Angst vor einem erneuten Auftauchen des Täters leben müssten.