Falsche Meldung nicht richtiggestellt
Waffe vom Tiergarten-Mord wurde nicht 1986, sondern 1996 verkauft
Eine überregionale Zeitung berichtet online unter der Überschrift „Schneller Besuch im Gefängnis“ über einen Gefängnis-Besuch russischer Diplomaten. Dieser habe einem Tatverdächtigen gegolten, der im Berliner Tiergarten einen Tschetschenen erschossen haben soll. Mit Berufung auf eine Berichterstattung in einer politischen Wochenzeitung heißt es unter anderem: „Die Ermittlungen zur Tatwaffe ergaben nach Informationen der Zeitung, dass die Pistole der Marke Glock 1986 von Österreich nach Estland verkauft wurde, in den Einflussbereich der damaligen Sowjetunion.“ Ein Leser der Zeitung stellt fest, dass diese Passage falsch sei. Er habe der Zeitung eine E-Mail geschickt und sie darin zur Richtigstellung aufgefordert. Diese sei bislang – zwei Wochen seien inzwischen vergangen – nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer sieht daher einen Verstoß gegen die Pflicht zur Richtigstellung falscher Tatsachenbehauptungen nach Ziffer 3 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der beanstandete Beitrag sei eine Agenturmeldung, die wiederum eine Exklusivmeldung der Wochenzeitung wiedergebe. Nach dem einschlägigen Agenturprivileg dürften die Medien auf den Wahrheitsgehalt von Meldungen anerkannter Nachrichtenagenturen vertrauen. Die Redaktion habe inzwischen festgestellt, dass die Wochenzeitung ihren Beitrag berichtigt und mit einem Korrekturhinweis versehen habe. Zutreffend sei aber die Kernaussage, wonach die Tatwaffe einst nach Estland verkauft worden sei. Dass die Tatwaffe offenbar 1996 und nicht 1986 von Österreich nach Estland verkauft wurde, werde die Redaktion im beanstandeten Online-Beitrag unverzüglich korrigieren. Die Agentur sei entsprechend informiert worden.