Zeitung nennt Herkunft eines rabiaten Vaters
Dreijährigen Sohn geschlagen und dann Durchsuchungsraum zerstört
Ein Vater schlägt in einem Regionalexpress der Bahn seinen dreijährigen Sohn. Er wird festgenommen und zerstört anschließend den Durchsuchungsraum der Bundespolizei. Eine Regionalzeitung berichtet über den Vorfall. Im ersten Absatz erwähnt der Autor, dass es sich bei dem Festgenommenen um einen 27-jährigen Ghanaer handele. Danach wird die Nationalität des mutmaßlichen Täters nicht mehr genannt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Nennung der Herkunft einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, (Diskriminierungen) des Pressekodex. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit spiele für den Kontext des beschriebenen Vorfalls keine Rolle. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, Grundlage der vom Beschwerdeführer beanstandeten Meldung sei eine Pressemitteilung der Bundespolizei, die den Hinweis auf die Nationalität des Festgenommenen enthalten habe. Der Mann habe englisch gesprochen. Zur Erklärung dieses Umstandes sei es erforderlich gewesen, die Herkunft zu erläutern. Hinzu komme die Tatsache, dass die Information über die Nationalität im Internet verbreitet worden sei. Die Redaktion setze sich regelmäßig dem Vorwurf der Leserschaft aus, nicht vollständig und angemessen zu berichten, wenn sie derartige Informationen unterschlage. Dies beschädige die Glaubwürdigkeit der Zeitung, zumal derartige Debatten offensiv im Netz gegen sie geführt würden. Der Auftrag der Zeitung sei Aufklärung. In Abwägung dieser Umstände habe sich die Redaktion zugunsten der Nennung der Nationalität entschieden. Sofern der Presserat dies für falsch halte, bittet der Chefredakteur um Hinweis und Handreichung, wie mit der Tatsache dieser asymmetrischen Information der Öffentlichkeit künftig nach Ansicht des Presserats umzugehen sei.