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Autorin hat Aussagen eines Windkraft-Experten korrekt wiedergegeben

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Die Windkraft hat einen schweren Stand“ über eine Veranstaltung eines CDU-Ortsvereins in ihrem Verbreitungsgebiet. Über einen als Experten geladenen Referenten heißt es im Beitrag: “Auf die Vorteile der Windenergie ging er hingegen nicht ein“. Der Referent ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er kritisiert diese Passage. Das Gegenteil sei der Fall. Gleich zu Beginn seines Vortrages habe er dargelegt, dass der Vorteil einer Windkraftanlage darin bestehe, Strom ohne CO2 zu produzieren. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung kommt nach Rücksprache mit der Autorin zu der Auffassung, der Ablauf der CDU-Veranstaltung – vor allem der Vortrag des Beschwerdeführers – sei vollständig und zutreffend wiedergegeben worden. Ein Verstoß gegen das ethische Gebot der Wahrhaftigkeit läge nur dann vor, wenn Wesentliches und den Vortrag des Beschwerdeführers Prägendes nicht oder nicht ausreichend die erforderliche Erwähnung gefunden hätte. Der internen Prüfung zufolge sei dies nicht der Fall gewesen. Nach den Notizen der Autorin habe der Beschwerdeführer zu Beginn seines Vortrags angerissen, dass Windräder deshalb eingesetzt würden, weil man mit ihnen kohlendioxidfreie Energie erzeugen könne und dies ein Hauptklimaziel der Bundesregierung sei. Dieser Aussage seien jedoch eher Hinweise auf ein Wirkprinzip und politische Zielsetzungen zu entnehmen als Darlegungen zu konkreten Vorteilen der Windenergie. Das Thema sei von dem Referenten eher am Rande erwähnt worden. Zudem – so der stellvertretende Chefredakteur weiter – müsse der oben beschriebene Hinweis des Beschwerdeführers im Kontext mit seinem weiteren Vortrag verstanden werden. Quasi im nächsten Satz habe er anhand einer Grafik seine Auffassung verdeutlicht, dass Windenergieanlagen „ineffizient“ seien. Fazit: Die wesentlichen Inhalte aus dem Vortrag des Beschwerdeführers seien in der Berichterstattung voll erhalten geblieben. Eine wie immer geartete Sinnentstellung sei damit nicht verbunden und werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.