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Einsender ist über Ergänzung verärgert

Die Redaktion hätte eine Bearbeitung mit ihm absprechen müssen

Eine Wochenzeitung veröffentlicht in der Kategorie „Wortschatz“ unter der Überschrift „Offen (ge-)stehen“ eine Zuschrift des Beschwerdeführers zum Thema Doppeldeutigkeiten. Am Ende der Veröffentlichung heißt es: „Für Zweitsprachler muss das alles unergründlich sein….“. Der Beschwerdeführer teilt mit, in der Kategorie „Wortschatz“ sei ein Auszug seiner Zuschrift abgedruckt worden. Abschließend sei von der Redaktion ergänzt worden: „Für Zweitsprachler muss das alles unergründlich sein …“. Über die Ergänzung in seinem Namen sei er verärgert. Die Rechtsvertretung der Zeitung trägt vor, der Beschwerdeführer habe der Redaktion einen langen Beitrag geschickt, damit er in der Rubrik „Wortschatz“ veröffentlicht werde. Die bearbeitende Redakteurin habe die Einsendung durchaus interessant gefunden und sie in presseüblicher Weise gekürzt. Die gekürzte Fassung liegt nun dem Presserat vor. Die Rechtsvertretung stellt fest, der Beschwerdeführer merke an: „Sie ergänzen dann anschließend: `Für Zweitsprachler muss das alles unergründlich sein…´“ Tastsächlich heiße es im eingesandten Beitrag: „Deutsch ist als Zweitsprache sicher unergründlich, doch die Klarheiten von Nomina, Verben und Adjektiven haben ihren Sinn!“ Da die Eingabe für den Umfang der Rubrik deutlich zu lang gewesen sei, habe für die Redakteurin nur die Wahl zwischen Bearbeitung und Verzicht bestanden. Die Redakteurin habe sich für die Bearbeitung entschieden. Dabei sei der Text um mehr als die Hälfte gekürzt worden. Sprachlich seien entsprechende Anpassungen erforderlich geworden. Der Sinn des Textes sei der gleiche geblieben.