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Presse muss sich nicht an Fachtermini halten

Beschwerde wegen einer nicht ganz korrekten Datumsangabe

Eine Illustrierte berichtet online über die Bestätigung des Urteils gegen eine Ärztin, die in erster Instanz verurteilt worden sei, weil sie auf ihrer Website für Schwangerschaftsabbrüche geworben habe. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts nicht – wie im Text beschrieben – im Dezember, sondern bereits im November 2017 gesprochen worden sei. Das Justiziariat der Zeitschrift verweist darauf, dass die Redaktion den beanstandeten Text von einer Nachrichtenagentur übernommen habe. Das Amtsgerichturteil sei offenbar am 24. November 2017 gesprochen worden, während das Datum des Stempels auf dem schriftlichen Urteil der 22. Dezember 2017 gewesen sei. Die Redaktion habe den Artikel umgehend geändert. Das Justiziariat bittet den Presserat, von einer Maßnahme abzusehen.