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Szenen einer Hinrichtung gezeigt

Ein Mann erschlägt in der Öffentlichkeit seine Frau mit einer Axt

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online von einem Beziehungsmord. „Auf offener Straße Ehefrau überfahren und mit Axt enthauptet!“ – so lautet die Überschrift in der gedruckten Ausgabe. Die Axt auf dem etwas verschwommenen Titelbild ist eingekreist. Bildunterschrift: „Der Killer schlägt mit einer Axt (Kreis) auf seine Ehefrau ein.“ In der Online-Ausgabe zeigt die Redaktion Bilder vom Tatort, u.a. das Täterauto und das vollständig verpixelte Opfer, das davor am Boden liegt. Verschwommen und durch ein Zaungitter ist auf einem weiteren Bild zu sehen, wie der schwarz gekleidete Täter mit der erhobenen Axt auf seine am Boden liegende Frau einschlägt. Teile des Opfers sind verpixelt. Einer von mehreren Beschwerdeführern schreibt, er empfinde die Abbildung dieser Hinrichtung als menschenfeindlich und verstörend. In Anbetracht der Verrohung unserer Gesellschaft sehe er die Berichterstattung sogar als Motivation für ähnlich veranlagte Personen. Unfassbar auch für die Hinterbliebenen. Ein weiterer Beschwerdeführer fragt sich, ob die Redaktion derart grausame Ereignisse für Kinder sichtbar und zugänglich auf der Titelseite bringen dürfe. Ein anderer Leser wirft der Zeitung vor, zum wiederholten Male Bilder von Taten während der Tatausführung zu veröffentlichen. Ein anderer Leser sieht in der Berichterstattung die Absicht, der Befriedigung der Sensationslust zu dienen. Die Zeitung verstoße damit gegen mehrere presseethische Grundsätze. Persönlichkeitsrechte würden verletzt, ebenso die Ehre des Opfers. Der Chefredakteur rechtfertigt die Art der Berichterstattung. Er spricht von einer äußerst grausamen und von größter Brutalität zeugenden Tat. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8,1, Absatz 1, des Pressekodex sei es der Presse ausdrücklich aufgetragen, über Straftaten und Ermittlungsverfahren zu berichten. Viele Kriterien sprächen eindeutig dafür, dass in diesem Einzelfall das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Tatverdächtigen überwiege. In derartigen Fällen gehörten auch Fotos zur Nachricht. Im Übrigen – so der Chefredakteur – habe die Redaktion keine Namen genannt, um die Erkennbarkeit des Tatverdächtigen und des Opfers auszuschließen. Die Redaktion habe leidglich den Ablauf einer schrecklichen Straftat in ihrer ganzen Brutalität geschildert und dies mit Bildern belegt.