Mutmaßlicher Vergewaltiger identifizierbar
Syrischer Flüchtling soll eine Gruppenvergewaltigung angeführt haben
Eine Boulevardzeitung titelt online „Bis zu 15 Täter sollen über Opfer (18) hergefallen sein“. Es geht um eine Gruppenvergewaltigung in Freiburg. Der Syrer Majd H. (21) vergewaltigte ein Mädchen vor einem Technoclub. Nach der Tat – so die Zeitung weiter – habe der Flüchtling seine Freunde geholt. Mindestens sieben von ihnen seien vier Stunden lang über die wehrlose junge Frau hergefallen. Wörtliche Passage im Bericht: „Unglaublich: Nach (…)-Informationen wurde der Haupttäter, Majd H., vor der Gruppenvergewaltigung bereits mit einem weiteren Haftbefehl von der Polizei gesucht. Er hätte zum Tatzeitpunkt schon in Untersuchungshaft sitzen können.“ Der Beitrag enthält mehrere Fotos, unter anderem vom Tatort und vom Haupttäter Majd H. Auf einem Gruppenfoto mit Freunden am Bahnhof ist er eingekreist zu sehen, auf einem anderen hält er ein Maschinengewehr in der Hand. Bildtext: „Dieses Foto, das Majd H. mit einem Maschinengewehr zeigt, veröffentlichte er vor zwei Jahren bei Facebook und schieb dazu: ´Ich bin Kurde und mein Herz ist eisern. Ich komme aus der Stadt Qamischli.´“ Das Foto zeigt den Mann, dessen Gesicht mit einem Augenbalken verfremdet ist. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Zeitung verweise im Bildtext auf den Facebook-Account des Tatverdächtigen. Dessen Name werde im Klartext genannt. Abgesehen von der Frage, ob man seine privaten Fotos verwenden dürfe, werde hier nicht nur der volle Namen genannt, sondern direkt auf seine persönliche Facebook-Seite verwiesen. Der Chefredakteur der Zeitung bekräftigt die von seiner Redaktion regelmäßig vertretene Auffassung, dass die Öffentlichkeit vor allem bei spektakulären Straftaten ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend unterrichtet zu werden. Das schließe eine Personalisierung in Wort und Bild mit ein. Auf einen Facebook-Account des Tatverdächtigen habe die Redaktion nicht verwiesen. Auch sei der volle Name des Tatverdächtigen an keiner Stelle des Beitrags genannt worden, sondern nur in abgekürzter und anonymisierter Form. Die Nennung allein eines Vornamens und eines abgekürzten Nachnamens, verbunden mit dem Hinweis, es existiere ein Facebook-Account, könne aus seiner – des Chefredakteurs – Sicht nicht beanstandet werden. Vom Verweis auf eine persönliche Seite bei Facebook könne nicht gesprochen werden.