Trotz Gerichtsurteil vorverurteilend berichtet
Regionalzeitung beschäftigt sich wiederum mit dem Mordfall Peggy
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online den Artikel „Der Fall Peggy – Weit jenseits der Ermittlungsroutine“. Im Beitrag geht es über neue Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft im Fall des getöteten Mädchens Peggy. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund neuer Beweise Ermittlungen gegen Manuel S. aufgenommen. Die Redaktion wirft die Frage auf, ob es wirklich Ulvi K. gewesen sei, der das Mädchen getötet habe. Der Autor des Beitrages schreibt, ein Experte für Wiederaufnahmeverfahren halte in diesem Fall eine erneute Anklage für schlicht unmöglich. Die Aussage der Staatsanwaltschaft, es werde nur gegen Manuel S. ermittelt, obwohl der andere Mann namentlich bekannt sei, spreche dafür, dass es sich eben um Ulvi K. handele. Die Betreuerin von Ulvi K. habe vor kurzem mehrfach darauf hingewiesen, dass Ulvi K. aufgrund nicht ausreichender Beweise im Jahr 2014 vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden sei. Ulvi K. sei nach ihrer Auffassung unschuldig. Die Betreuerin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihre Kritik richtet sich darauf, dass nach den neuerlichen Entwicklungen in diesem Fall Ulvi K. weiterhin durch Diffamierung und menschenverachtende Vorgehensweise der Öffentlichkeit als möglicher Täter präsentiert werde. Dies geschehe trotz des eindeutigen Freispruchs im Jahr 2014. Der Autor des nunmehr beanstandeten Berichts habe keine Skrupel, falsche Nachrichten zu verbreiten. Dies schade nicht nur in hohem Maße ihrem Betreuten, der inzwischen in einem Behindertenwohnheim gut integriert sei, sondern bringe auch dessen Familie erneut in eine missliche Lage. Letztlich führe die Berichterstattung ihre langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Betreuerin ad absurdum. Eine von der Beschwerdeführerin beauftragte Anwältin hat dem Journalisten gegenüber einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und einen Strafantrag gegen diesen wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede gestellt. Für die Zeitung nimmt deren Rechtsvertretung Stellung. Nach ihrer Auffassung ist es offensichtlich, dass es zur konfusen Taktik der Beschwerdeführerin gehöre, „mehrgleisig zu fahren“. Diese habe eine Anzeige gegen den Autor zugleich als Begründung ihrer Beschwerde eingereicht. Diese sei als „wegen einer Art faktischen anderweitigen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen.“ Die Rechtsabteilung spricht der Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Beschwerde ab. Sie handele ausschließlich, wie sie unumwunden zugebe, im Interesse des von der Berichterstattung betroffenen Ulvi K. Sie sei seine rechtliche Betreuerin und habe ein höchst subjektives Interesse an der „Verfolgung“ des Journalisten. Die Rechtsabteilung vermag kein berechtigtes Interesse zu erkennen, die Berichterstattung im vorliegenden Fall presseethisch untersuchen zu lassen. Im Übrigen nutze die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auch dafür, den Autor mehrfach zu beleidigen und die Arbeit der Presse herabzuwürdigen.