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Mordopfer identifizierbar dargestellt

Öffentliches Interesse an einer besonders schweren Straftat

Die Online-Version einer Boulevardzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „David W. (40) erschlug seine Mutter“. Darin geht es um einen Geiselnehmer, der zunächst seine Mutter tötete und dann Geiseln in einem Einkaufszentrum nahm. Der Mann wurde von dem SEK erschossen. Der Beitrag ist mit einem identifizierbaren Foto von David W. bebildert. Im Bild gezeigt wird auch das Haus, in dem die Mutter getötet worden war, sowie die Mutter selbst. Die Bildunterschrift unter diesem Foto lautet so: „Mordopfer Kerstin W. Die Frau galt als freundlich und lebensfroh“. Die Beschwerdeführerin kritisiert einen Verstoß gegen die Ziffer 8, Richtlinie 8.1 (Opferschutz), da die Zeitung ein identifizierbares Foto des Mannes mit Vornamen und dem abgekürzten Nachnamen veröffentlicht habe. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet und übermittelt die Stellungnahme des zuständigen Redakteurs. Dieser betont, dass es sich um eine außergewöhnlich schwere und in ihrer Art und Dimension besondere Straftat gehandelt habe. Das Ereignis habe ein weltweites Echo zur Folge gehabt.