Zeitung: Kennzeichnung wäre nötig gewesen
Unmittelbar nach Eingang der Beschwerde den Fehler ausgebügelt
Eine Regionalzeitung berichtet online über eine Garten- und Poolausstellung unter dieser Überschrift: „3.000 Quadratmeter Pool & Wellness: Bei Schönreiter finden Sie Ihren Pool“. Im Vorspann findet sich diese Passage: „Schönreiter hat sein Sortiment um den Bereich Pool & Wellness erweitert. Entdecken Sie nun auf einer Ausstellungsfläche von über 3.000 qm alle Neuheiten rund um Schwimmbecken, Relax-Pools, Saunen und Gartengestaltung. Schönreiter ist Ihr Experte für Poolkomplettlösungen (aus …). Lust zum Probeschwimmen?“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen klaren Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Ein Beauftragter der Zeitung stellt unumwunden fest, dass der beanstandete Inhalt als Anzeige hätte gekennzeichnet werden müssen. Den Artikel habe ein Volontär verfasst, der nicht auf die korrekte Kennzeichnung geachtet habe. Unmittelbar nach Bekanntwerden der Beschwerde habe die Zeitung den fraglichen Beitrag als Werbung gekennzeichnet. Als Reaktion auf den Vorfall hat die Redaktion ein Vier-Augen-Prinzip vor der Veröffentlichung von PR-Inhalten eingeführt. Der Verlagsvertreter teilt mit, Werbung und Redaktion würden in ihrem Unternehmen strikt getrennt. Die PR-Redaktion sei auch nicht an der eigentlichen Redaktion, sondern an ihrem Sales- und Marketing-Team angeschlossen. Es liege dem Unternehmen fern, dem Leser Werbung über einen nicht gekennzeichneten redaktionellen Artikel zu „verkaufen“.