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Ethnische Herkunft darf genannt werden

Sudanesische Flüchtlinge fallen wiederholt durch Straftaten auf

Ein 26-jähriger Sudanese habe an einem Bahnhof zwei Frauen belästigt, berichtet eine Regionalzeitung gedruckt und online. Die Polizei habe den Mann festgenommen. In dem Artikel wird insgesamt dreimal darauf hingewiesen, dass der Tatverdächtige sudanesischer Staatsbürger ist. Ein Leser der Zeitung sieht insbesondere einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex. In diesem Fall könne gar eine Vorverurteilung stattgefunden haben, da die Tat einen Tag zuvor passiert sei. Er habe die Redaktion auf die Punkte Nennung der Herkunft und Unschuldsvermutung aufmerksam gemacht, habe aber nur beleidigende Kommentare zu hören bekommen. Darunter seien auch fremdenfeindliche Bemerkungen gewesen. Der zuständige Redaktionsleiter versichert, die Zeitung sehe sich dem Pressekodex verpflichtet und halte sich an dessen Grundsätze und Richtlinien. Das gelte selbstverständlich auch für die Richtlinie 12.1. Bei der Berichterstattung über Straftaten verzichte man im Regelfall bewusst darauf, die Nationalität von Verdächtigen, Tätern und auch Opfern zu erwähnen. Im vorliegenden Fall habe jedoch das im Kodex geforderte „begründete öffentliche Interesse“ vorgelegen. Dem jetzt berichteten Fall seien mehrere gleichgelagerte Ereignisse vorangegangen. Das Verhalten sudanesischer Flüchtlinge sei seit längerem ein Hauptgesprächsthema in der Stadt. Die Nationalität der mutmaßlichen Täter nicht zu nennen, hätte die Glaubwürdigkeit der Zeitung untergraben.