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Betreuerin sucht selbst die Öffentlichkeit

Zeitung darf über den freigesprochenen Ulvi K. identifizierbar berichten

Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Manuel S. unter Verdacht – Die wichtigsten Fragen zum Mordfall Peggy“ über ein spektakuläres Verbrechen. Der Autor teilt mit, dass der unter Mordverdacht stehende Manuel S. den 2004 als Täter verurteilten und 2014 freigesprochenen Ulvi K. stark belaste. Dem Bericht ist ein großes Porträtfoto von Ulvi K. beigestellt. Dessen gerichtlich bestellte Betreuerin ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Obwohl bereits 2017 wegen unseriöser Berichterstattung verurteilt, unterlasse es der Autor nicht, weiterhin durch öffentliche Diffamierung und menschenverachtende Vorgehensweise der Öffentlichkeit ihren Betreuten trotz eines eindeutigen Freispruchs im Jahr 2014 als möglichen Täter zu präsentieren. Der Autor habe dabei erneut keine Skrupel, das Foto ihres Betreuten ohne dessen Einwilligung zu veröffentlichen. Dieses Verhalten schade nicht nur in hohem Maße ihrem Betreuten, der inzwischen in einem Behindertenwohnheim gut integriert und bei den Bewohnern sehr beliebt sei, sondern er bringe erneut dessen Familie in eine missliche Lage. Der Journalist führe überdies ihre langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Betreuerin ad absurdum. Diese Vorgehensweise bringe den gesamten Journalismus in Verruf. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er vertritt die Auffassung, dass die Erkrankung von Ulvi K. längst einer breiten Öffentlichkeit bekannt sei und somit außerhalb seiner Privatsphäre liege. Im Artikel gehe es weiterhin um die Aussage von Manuel S. als neue Spur im Mordfall Peggy. Diese Berichterstattung habe mit einer Missachtung der Resozialisierung nichts zu tun. Vielmehr beförderte der Artikel den Gedanken der Resozialisierung im Hinblick auf das abgeschlossene Verfahren und den dahinter liegenden Justiz-Skandal sogar, indem zu Beginn des Berichts der Freispruch von Ulvi K. in Fettdruck dargestellt worden sei. Es sei Aufgabe der Presse, krasse Fehler der Justiz der Öffentlichkeit darzulegen, um Opfer dieser Justizirrtümer wie in diesem Fall Ulvi K. zu rehabilitieren. Mit dem kritisierten Artikel sei kein presseethischer Grundsatz verletzt worden.