Zeitschrift lobt Shampoo in den höchsten Tönen
Die Grenze zur Schleichwerbung wurde deutlich überschritten
Eine Frauenzeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Das ist das beste Shampoo aus der Drogerie“. Die Autorin bezeichnet das Produkt als ihr „neues Lieblingsshampoo“. Es wird in den höchsten Tönen gelobt. Am Ende des Beitrages steht der Link zu einem Laden, in dem man das Shampoo kaufen kann. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Das Produkt werde über Gebühr positiv dargestellt. Der Beschwerdeführer stört sich auch an dem Link zu dem Laden. Die „Head of Content“ – man könnte auch sagen „die Chefredakteurin“ – teilt mit, dass es sich bei dem fraglichen Artikel um den Erfahrungsbericht einer Redakteurin handele. Diese habe das Shampoo getestet und sei davon begeistert gewesen. Durch die Art der Darstellung sei dies für den Leser sofort ersichtlich. Im Beitrag würden auch elf andere Produkte empfohlen. Bei der Zeitschrift handele es sich um ein tagesaktuelles Portal für junge Frauen mit einer starken Service-Orientierung. Es gehe hier um eine Zielgruppe, die ein großes Interesse an Produktempfehlungen und Testberichten habe. Die Berichterstattung in dieser Art verstehe die Zeitschrift als Service für die Leserinnen. Links wie der in diesem Fall monierte werde man künftig als Werbung kennzeichnen.