Vater schlägt Baby fast den Schädel ein
Kleinkind bei der intensivmedizinischen Behandlung in der Klinik gezeigt
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung titelt „Kleine Isabel, was hat dein Vater dir angetan?“ Es geht um ein drei Monate altes Baby, das mit massiven Schädel-Hirn-Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und dort in Lebensgefahr schwebe. Dem Vater werde vorgeworfen, das Kind misshandelt zu haben. Drei Fotos sind dem Bericht beigestellt. Eines zeigt den Eingang zu dem Wohnhaus, in dem die Tat geschehen ist, ein weiteres die Eltern und Geschwister des misshandelten Babys und das dritte das verletzte Kind während der intensivmedizinischen Behandlung. Auf dem Familienfoto ist das Gesicht des mutmaßlichen Täters mit einem schwarzen Balken versehen. Die Gesichter der übrigen Personen sind verpixelt. Lediglich das Bild des Tatortes trägt eine Urheberkennung. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem Beitrag mehrere Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Es sei unzulässig, das Baby während der intensivmedizinischen Behandlung zu zeigen. Dadurch würden die Persönlichkeitsrechte des Säuglings verletzt. Zur journalistischen Sorgfalt gehöre es, Fotos mit Urhebernachweisen zu kennzeichnen. Dass dies unterblieben sei, lässt darauf schließen, dass das Bild der Redaktion aus der Klinik zugespielt worden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Kritik an der Berichterstattung als nachvollziehbar. Jedoch könne in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse nach der Misshandlung eines Babys nicht außer Acht bleiben. Die Redaktion habe sich nach sorgfältiger Abwägung dazu entschlossen, in dieser Form auf die immer wieder zu beklagenden Fälle von Kindesmisshandlung hinzuweisen. Das Bild vom Baby im Krankenhaus habe die Redaktion von einem Informanten erhalten, der auf die schreckliche Tat mit einem Foto habe hinweisen wollen. Das Bild sei also nicht mit unlauteren Mitteln beschafft worden. Es sei zu respektieren, dass der Informant unerkannt bleiben wolle. Deshalb habe die Redaktion auf die sonst übliche Urheberkennung verzichtet. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Säuglings liege auch nicht vor. Es bestehe zum einen ein besonderes öffentliches Interesse an dem aufsehenerregenden Fall. Andererseits sei das Kind nicht zu identifizieren, weil in diesem Alter von wiedererkennbaren Merkmalen noch nicht die Rede sein könne. Schließlich weist die Zeitung den Vorwurf der unangemessen sensationellen Berichterstattung zurück. Das beanstandete Foto möge zwar schockieren und nur schwer zu ertragen sein, doch dringe der Fall so viel tiefer in das Bewusstsein der Menschen ein als die reine Wortberichterstattung.