Im Fahrwasser eines Vertreters der Querdenker
Benefizkonzert eines TV-Senders mit einer umstrittenen Künstlerin
Ein Redakteur einer Regionalzeitung richtet eine E-Mail an einen Fernsehsender, der ein Benefizkonzert veranstaltet, bei dem auch eine bestimmte Künstlerin auftreten soll. Der Redakteur fragt: „Ist Ihnen bekannt, dass die Sängerin (…) sich in der Impfgegnerszene engagiert und auf Facebook und ihren Konzerten ein diffuses Gemisch aus sogenannten Querdenkern, Rechtsradikalen und Verschwörungstheoretikern ein Sammelbecken bietet?“ Der Redakteur merkt weiter an, die Sängerin verteidige und verbreite über Facebook Argumente eines aus dem rechten Spektrum bekannten Anwalts, sowie eines Querdenker-Vertreters. Dieser verbreite auf Demonstrationen die Ansicht, die Bundesrepublik werde in eine Diktatur argentinischen Ausmaßes verwandelt. Die Sängerin wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Auch wenn der Redakteur keinen Artikel, sondern eine E-Mail geschrieben habe, verstoße er dennoch gegen den Pressekodex. Sie wirft ihm üble Nachrede vor. Der Redakteur sei ihr unbekannt. Er habe nie Kontakt zu ihr aufgenommen, sondern lediglich zu dem Fernsehsender. Sie sei weder Impfgegnerin, noch „tummle“ sie sich in Kreisen von „gemeinen Querdenkern“ oder der „Rechtsradikalenszene“. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Redakteur habe an die Pressestelle des Fernsehsenders eine Recherchefrage gerichtet. Warum die Pressestelle die Anfrage nicht beantwortet, sondern sie unter Bruch von ganz gewöhnlichen Vertraulichkeitsregeln an die Beschwerdeführerin weitergeleitet habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Beschwerdeführerin sei eine Person von öffentlichem Interesse. Sie trete regelmäßig öffentlich auf und äußere sich öffentlich zu Fragen und Themen rund um Corona und das Impfen. Dabei lasse sie eine gewisse Nähe zu mindestens fragwürdigen Personen und Thesen erkennen. Es gebe ein öffentliches Interesse daran, wie sich Künstler zu Fragen von Verschwörungstheorien, Impfen und Corona positionieren.