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Zwei Betrachtungsweisen für ein Foto

Initiator eines Volksbegehrens geht gegen ein altes Bild vor

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online unter der Überschrift „Ich bin nicht ferngesteuert“ ein Porträt über einen der Initiatoren eines Volksbegehrens gegen die Bebauung des Tempelhofer Flugfeldes in Berlin. Der Beitrag enthält ein Foto des Mannes. Dieser ist Beschwerdeführer in diesem Fall. Er sieht mit dem Beitrag seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Das Foto sei lange vor dieser Veröffentlichung in einem ganz anderen Zusammenhang aufgenommen worden, nämlich nach der Premiere des Stauffenberg-Films „Walküre“. Er habe damals der Reporterin auf deren Frage hin seine Meinung zu dem Film gesagt und zugestimmt, dass von ihm ein Foto zur Veröffentlichung gemacht werde. Jetzt sei das Bild stark vergrößert in schlechter Qualität wiederum in der Zeitung abgedruckt worden, wahrscheinlich mit der Absicht, ihn schlecht aussehen zu lassen. Das habe mit seriösem Journalismus nichts zu tun. Der Beschwerdeführer bittet um Löschung des Textes und die Entfernung des Fotos. Eine von der Zeitung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei teilt Jahre später mit, dass die Redaktion das beanstandete Foto – ohne eine Rechtspflicht anzuerkennen – aus dem Beitrag gelöscht habe. Nach Meinung der Chefredaktion der Zeitung ist das Foto eine neutrale Porträtaufnahme. Sie hält die Veröffentlichung für zulässig und beruft sich dabei auf das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Mannes. Das Bild sei inzwischen entfernt worden. Der Text jedoch werde weiterhin Nutzern der Online-Ausgabe zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer habe sich mit seinem Anliegen in die Öffentlichkeit begeben und müsse daher die Berichterstattung über sich und seine Initiativen dulden.