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Zeitschrift berichtet über das „Darknet“

Kriminelle holen sich ihre Informationen nicht über die Medien

Eine Programmzeitschrift berichtet über das so genannte Darknet, „die dunkle Seite des Internets“, über das sich Kriminelle mit Drogen, Waffen, gefälschten Pässen etc. austauschen. Eine Leserin sieht in dem Artikel eine Anleitung zur Kriminalität und damit einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Die Rechtsvertretung der Zeitschrift widerspricht der Beschwerde und vermag aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze nicht zu erkennen. Der Autor beschreibe sachlich und ausgewogen die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten eines anonymisierten Internet-Netzwerkes, das unter dem Namen „Darknet“ bekannt sei. Im Beitrag werde vor kriminellen Nutzungsmöglichkeiten gewarnt. Diese würden keineswegs verharmlost. Auch werde im Beitrag nicht zur Nutzung des Netzes für kriminelle Aktivitäten aufgerufen. Die im beigestellten Info-Kasten enthaltene „Nutzungsanleitung“ finde man in ähnlicher Form in einer Vielzahl frei zugänglicher Informationsquellen, wie etwa Wikipedia. Personen mit krimineller Energie seien – so die Rechtsvertretung weiter – nicht auf die Berichterstattung in den Medien angewiesen. Sie nutzten andere Kanäle. Mit ihrer Berichterstattung komme die Zeitschrift der Aufgabe der Medien nach, über Hintergründe, Nutzung und Missbrauch von Netzwerken im Internet zu informieren, aufzuklären und zu warnen.