Chefredakteur stimmt dem Beschwerdeführer zu
Foto eines Mädchens hätte nicht mehr verbreitet werden dürfen
Die Online-Ausgabe einer Großstadtzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Vermisstes neunjähriges Mädchen wieder aufgetaucht“. Es geht um ein als vermisst gemeldetes Kind, das wohlbehalten wieder aufgefunden worden sei. Zum Bericht gestellt ist ein Bild des Mädchens, das die Polizei im Zusammenhang mit der Suche verbreitet hatte. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Veröffentlichung des Fotos zu diesem Zeitpunkt die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletze. Da die Suche abgeschlossen sei, habe kein Anlass bestanden, das Bild erneut zu veröffentlichen. Der Chefredakteur stimmt dem Beschwerdeführer zu. Weder der Name noch das Foto des Mädchens hätten veröffentlicht werden dürfen. Er habe beides sofort löschen lassen. Die verantwortliche Redakteurin habe den Fehler eingesehen und bedauere ihn sehr. Er – der Chefredakteur – habe den Vorgang zum Anlass genommen, die Redaktion einmal mehr zu sorgfältiger Arbeit zu ermahnen.