Meldung war doppelt abgesichert
Agentur hat nicht gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen
Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „40-Jährige verletzt sich schwer bei Kletterunfall – Hand abgetrennt“. Im Bericht heißt es, dass eine Frau mit einer Ausbildungsgruppe der Bundeswehr unterwegs gewesen sei. Dabei sei sie so schwer gestürzt, dass ihr eine Hand habe abgetrennt werden müssen. Beschwerdeführer ist der Deutsche Presserat. Er bezieht sich dabei auf eine Beschwerde gegen eine auf der Agenturmeldung beruhende Berichterstattung der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Darin war die Rede davon, dass die Hand nicht abgetrennt, sondern die Verunglückte nur schwer verletzt worden sei. Die Beschwerde gegen die Zeitung wurde wegen des Agenturprivilegs als unbegründet bewertet. Die Redaktion konnte sich demnach auf die Korrektheit der Agenturmeldung verlassen. Um die Angelegenheit zu klären, hat der Presserat eine Beschwerde gegen die Agentur eingeleitet. Der Leiter Recht der Agentur teilt in seiner Stellungnahme mit, dass es zwei Quellen für die Angabe zu der abgetrennten Hand gab: Zum einen eine Pressemitteilung der bayerischen Bergwacht, in der von einer schweren Amputationsverletzung die Rede war. Zum anderen das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West in Kempten, das auf Anfrage mitgeteilt habe, dass die Hand des Unfallopfers abgetrennt worden sei. Für die Redaktion habe es wegen der absolut als seriös einzustufenden Quellen keinen Grund gegeben, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Warum sowohl die Bergwacht als auch das Polizeipräsidium übereinstimmend von einer Amputation ausgegangen seien und sich dies nun womöglich als falsch herausstellt, vermag die Agentur nicht zu beurteilen, da neuerliche Angaben der Behörden wegen des Datenschutzes nicht zu bekommen seien. Nach reiflicher Überlegung habe sich die Agentur nun dazu entschlossen, die fragliche Meldung zu sperren, da ein offenbar nicht mehr aufklärbarer Zweifel an der Ursprungsmeldung bestehe.