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Im Fadenkreuz des Verfassungsschutzes

Überregionale Zeitung verstößt gegen journalistische Sorgfaltspflicht

Eine überregionale Tageszeitung berichtet online unter der Überschrift „AStA wirft Lucke ´Provokation´ der Protestierenden vor“ über Proteste bei einer Vorlesung des AfD-Mitgründers Bernd Lucke an der Hamburger Uni. Im Text heißt es unter anderem: “Beteiligt waren auch Mitglieder der vom Verfassungsschutz beobachteten ´Antifaschistischen Aktion´ (Antifa).“ Der Beschwerdeführer stört sich an dieser Passage. Er sieht darin einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Hier werde unsachgemäß der Eindruck erweckt, es gäbe eine Organisation, die sich „Antifaschistische Aktion“ nenne und vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Der Begriff „Antifa“ beschreibe keine Organisation, sondern ein Aktionsfeld. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht, wenn dieser behaupte, dass es Antifaschisten gebe, die antifaschistische Aktionen in Deutschland durchführten und nicht vom Verfassungsschutz beobachtet würden. Womit der Beschwerdeführer sich nicht beschäftige, sei dies: Der Verfassungsschutz beobachte die linksextremistische Szene intensiv. In seinen Jahresberichten stelle er dies immer wieder heraus, ebenso die Tatsache, dass es keine gefestigte Organisationsstruktur in den linksextremistischen Aktionsfeldern gebe. Es gebe keinen eingetragenen Verein namens „Antifaschistische Aktion“, denn der würde umgehend verboten werden. Was es aber gebe, seien beispielsweise die allseits bekannten Fahnen und Aufnäher der „Antifaschistischen Aktion“, die bei einer Störung der Lucke-Vorlesung im Oktober 2019, einem leider erfolgreichen Versuch, Meinungs- und Lehrfreiheit zu unterbinden, gezeigt worden seien. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Resümee, dass in der Berichterstattung kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze zu erkennen sei.