Todesschuss nach Hinweis auf Maskenpflicht
Tankstellenmitarbeiter in Idar-Oberstein mit Pistole umgebracht
Die Tötung eines 20-jährigen Tankstellenmitarbeiters in Idar-Oberstein mit einem Pistolenschuss ist Thema eines Berichts in der Online-Version einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Der war bekennender Querdenker“ zeigt die Redaktion Bilder und ein Video der Überwachungskamera der Tankstelle. Der Tatverdächtige ist jeweils unverpixelt zu sehen. Der Vorname und der erste Buchstabe des Nachnamens werden ebenfalls genannt. Im Video heißt es, die Fahndung nach dem mutmaßlichen Täter sei bereits abgeschlossen. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Bild und im Video einen Verstoß gegen den medienrechtlichen Anonymitätsschutz. Der Täter sei klar zu erkennen. Die Rechtsvertretung der Zeitung vertritt die Auffassung, dass an der Information über Straftaten immer ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestehe. Nach Absatz 2 der Richtlinie 8.1 veröffentliche die Presse u. a. Fotos, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiege. Die Überprüfung muss zugunsten des öffentlichen Interesses ausgehen, wenn eine außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat vorliege und wenn die Straftat in aller Öffentlichkeit geschehen sei. Beide Punkte seien hier gegeben. Im Fall Idar-Oberstein wurde ein junger Mensch getötet, nur weil er den Täter auf die Maskenpflicht hinwies, was in Pandemie-Zeiten nicht wirklich überrasche. Der Täter selbst – so die Zeitung - habe betont, er habe ein Zeichen setzen wollen, weil das Opfer ihm keine Waren habe verkaufen wollen, solange er sich der Maskenpflicht verweigere. Es handele sich um einen Fall, der zeige, wie sehr sich die Szene der landläufig als „Querdenker“ bekannten Gruppierung radikalisiert habe. Diese Umstände seien zweifellos als „besonders“ im Sinne der Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex einzustufen. Fazit aus Sicht der Redaktion: Gleich zwei Regelbeispiele aus dem Kodex seien hier gegeben: Das öffentliche Interesse an dem Fall überwiege die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten.