Unbekannter Toter im Bild gezeigt
Magazin veröffentlicht automatisiert veröffentlichte Polizeimitteilung
„Unbekannter Toter aufgefunden – Wer kennt die abgebildete Person?“ titelt ein Nachrichtenmagazin online. Die Redaktion informiert über den Fund der Leiche eines Mannes in der Nähe von Bonn. Beigestellt ist ein Foto des Toten, mit dem die Polizei dessen Identität feststellen will. Das Bild zeigt das Gesicht des Mannes in Großaufnahme. Eine Leserin des Magazins sieht eine Verletzung des Jugendschutzes, da Kinder und Jugendliche ohne Vorwarnung über einen Link auf die Seite mit dem Bild der Leiche gelangen könnten. Auf das schockierende Foto, das sich hinter dem Link verbirgt, hätte die Redaktion vorher hinweisen müssen. Der verantwortliche Redakteur merkt an, dass der kritisierte Beitrag nicht von der Redaktion stamme. Es handele sich um eine automatisiert veröffentlichte Polizei-Pressemitteilung. Der Beitrag sei unabhängig davon auch presseethisch nicht zu beanstanden. Die Abbildung sei im Rahmen eines polizeilichen Mithilfeersuchens erfolgt. Das Foto zeige zwar einen toten Menschen, der aber keinerlei sichtbare Verletzungen aufweise. Ohne die Abbildung des Gesichts könne der Zweck – die Identifizierung – nicht erfüllt werden. Die Redaktion könne den Vorwurf einer unangemessen sensationellen Darstellung nicht nachvollziehen. Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Jugendschutz merkt der Vertreter der Redaktion an, es sei kein Gebot der Presseethik, die Berichterstattung generell so auszulegen, dass sie auch für Kinder und Jugendliche jeden Alters tauglich sei. Es sei Sache der Erziehungsberechtigten, den Umgang ihrer Kinder mit Medien zu begleiten. Das beanstandete Foto habe nicht auf der Titelseite gestanden. Vielmehr sei es nur durch einen gezielten Aufruf des Beitrags sichtbar geworden.