Zeitung lässt wichtiges Detail unerwähnt
Asylbewerber hatten Mitwirkungspflicht in ihrem Asylverfahren
Eine Regionalzeitung berichtet über eine Online-Petition gegen die drohende Abschiebung einer Familie. Diese besteht aus vier Personen. Diese sind Krim-Tataren. Die Abschiebung hängt davon ab, ob sie von der örtlichen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Der Oberbürgermeister der Stadt habe in einer Reaktion auf die Petition deutlich gemacht, dass eine Abschiebung auch im derzeitigen Status der Duldung nicht unmittelbar bevorstehe. Durchatmen – so die Zeitung – könnten die Unterstützer der Betroffenen aber erst, wenn die Behörde dieser gut integrierten Familie eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt habe. Beschwerdeführer ist in diesem Fall der Oberbürgermeister der Stadt, der in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) sieht. Die Sichtweise der Stadtverwaltung zu dem Fall komme in dem Beitrag nicht vor, obwohl er, der Oberbürgermeister diese in einer Pressemitteilung dargelegt habe. Darin habe er Vorwürfe gegen die örtliche Ausländerbehörde zurückgewiesen. Die Stadt strebe für die von der Krim stammende Familie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen an. Leider sei eine der wesentlichsten Voraussetzungen, nämlich die Klärung der Identität, bislang durch die Familie nicht erfüllt worden. Die Redaktion der Zeitung berichtet, sie habe sich in der Berichterstattung der genannten Familie gewidmet, weil das Schicksal der gut integrierten Familie ein großes Thema am Ort gewesen sei und viele Menschen bewegt habe. Bereits bei einer laufenden Petition hätten sich etwa 450 Menschen für die Familie eingesetzt.