Acht von zwölf Bundestagskandidaten vorgestellt
Die Redaktion muss ihre Auswahl der Leserschaft gegenüber transparent machen
Eine bayerische Regionalzeitung berichtet online und einen Tag später gedruckt über die Direktkandidaten zur Bundestagswahl im heimischen Wahlkreis. Von acht Direktkandidaten ist die Rede. Diese werden namentlich genannt und vorgestellt. Drei Leser wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie monieren, dass zwölf Kandidaten im Wahlkreis kandidierten, aber nur acht von ihnen seien von der Zeitung vorgestellt worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerden für unbegründet. Die Redaktion habe eine Auswahl getroffen. Ergebnis: Vier Kandidaten seien nicht präsentiert worden. Dieses Vorgehen, also eine Auswahl aus mehreren möglichen Wahloptionen, seien es Parteien oder Kandidaten, sei im Rahmen der politischen Berichterstattung üblich und auch zulässig. Eine Berichterstattung in jeweils identischem Umfang über sämtliche Direktkandidaten auch von Klein- und Kleinstparteien sei nicht zu erwarten. Im Vorfeld der Wahl sei über die Direktkandidaten der sieben Parteien mit den meisten Erststimmen der vorangegangenen Wahl von 2017 berichtet worden, sowie über den Kandidaten der Freien Wähler, die als Koalitionspartei an der bayerischen Landesregierung beteiligt seien. Der Autor des kritisierten Beitrages nimmt zu den Beschwerden Stellung. Er sei von einer Frau, von der er nicht wisse, wer sie sei, angerufen worden. Sie habe sich über seinen Bericht beschwert. Sie habe gesagt, dass sie ihren Landesvorstand einschalten werde. Er habe geantwortet, dass sie das gerne tun könne. Es sei wohl um die Partei „Die Basis“ gegangen. Die Einordnung der Partei und ihrer Entstehungsgeschichte in die Szene der sogenannten „Querdenker“ hätte den Rahmen der gewählten Darstellungsform als „Kurzvorstellung“ gesprengt.