„Schwarzes Gesicht“ und „Schwarzes Monster“
Camperin schildert mutmaßliche Vergewaltigung durch einen Ghanaer
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag über die Gerichtsverhandlung gegen einen 31-jährigen Ghanaer, der eine 23-jährige Studentin vergewaltigt haben soll, die mit ihrem Freund in den Bonner Siegauen gecampt habe. Bei der Schilderung der Tat durch die Redaktion ist die Rede von einem „schwarzen Gesicht“ bzw. einem „schwarzen Monster“. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die beiden Formulierungen rassistisch seien und Vorurteile schüren könnten. Die Geschäftsleitung des Verlages teilt mit, dass die Redaktion die im Prozess gemachte Aussage einer Polizeibeamtin wiedergegeben habe. Diese sei an der kurz nach der Tat durchgeführten Vernehmung des mutmaßlichen Vergewaltigungsopfers beteiligt gewesen. Die Beamtin habe eindringlich den Zustand der jungen Camperin und deren offensichtlich sehr plastische Darstellung des Tatgeschehens geschildert. Die Autorin habe klargestellt, dass es sich bei diesem Teil der Veröffentlichung um eine Zusammenfassung der Zeugenaussage handele. In der Folge habe sie die Polizeibeamten teils wörtlich, teils in indirekter Rede zitiert. Dabei habe sie auch die Formulierungen „schwarzes Gesicht“ und „schwarzes Monster“ übernommen. Es habe sich also – so die Zeitung – nicht um eigene Wortschöpfungen der Autorin, sondern um ein Zitat des Opfers gehandelt. Die Geschäftsleitung: Unabhängig davon könne man allerdings nicht leugnen, dass die Begriffe und die Art und Weise, wie sie in die Berichterstattung eingeführt worden seien, auch in der vom Beschwerdeführer gerügten Weise missverstanden werden könnten. Dies bedauere man außerordentlich. Die Beschwerde sei zum Anlass genommen worden, die eigene Berichterstattung zukünftig noch kritischer zu überprüfen. Gleichzeitig werde man sich mit dem Beschwerdeführer in Verbindung setzen und auch ihm gegenüber das Bedauern über die offensichtlich missverständliche Berichterstattung zum Ausdruck bringen.