Redaktion muss Wahrheitsgehalt überprüfen
In einem Leserbrief wurde eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt
In einer Regionalzeitung erscheint gedruckt und online ein Leserbrief unter der Überschrift „Manipulative Propaganda“. Darin zählt der Einsender Beispiele dafür auf, dass Diffamierung und Ausgrenzung salonfähig geworden seien. Ein Beispiel für seine Feststellung sei, dass „die demokratisch gewählte Kanzlerin symbolisch am Galgen hängend durch die Straßen getragen“ worden sei. Er schreibt, dies seien „ja alles Untaten der Partei“. Dem Zusammenhang ist zu entnehmen, dass die AfD gemeint ist. Ebenfalls gedruckt und online veröffentlicht die Zeitung drei Wochen später einen Leserbrief unter der Überschrift „Einst war es die Gleichschaltung“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass im Leserbrief „Manipulative Propaganda“ behauptet werde, dass die umgangssprachliche als „Merkel-Galgen“ bezeichnete Vorrichtung eine „Untat der Partei“ (gemeint sei die AfD) gewesen sei. Tatsächlich sei dieser von einer Einzelperson konstruiert und auf einer Pegida-Demonstration mitgeführt worden. Der Beschwerdeführer weiter: Im Leserbrief „Manipulative Propaganda“ werde verkündet, die AfD wäre als „einzige Partei im letzten Bundestagswahlkampf“ nicht bereit gewesen, auf Bots, also computersimulierte Pseudopersonen, zu verzichten“. Das sei eine falsche Tatsachenbehauptung. Es sei ferner anzunehmen, dass es sich bei dem Verfasser des Leserbriefs „Einst war es die Gleichschaltung“ um einen Kommunalpolitiker handele, der vor wenigen Jahren noch als Schriftführer eines Bürgerblocks aktiv war. Darüber sei die Leserschaft nicht informiert worden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, er stehe in Kontakt mit dem Beschwerdeführer, werde aber zu dessen Kritik keine Stellungnahme abgeben.