Ein Schweinekopf vor der Haustür
Vermieter mit Namen genannt – Er sieht sein Datenschutzrecht verletzt
„Soll Schweinekopf Vermieter einschüchtern?“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es darum, dass der mit vollem Namen genannte Vermieter eines an Studenten vermieteten Hauses einen Schweinekopf vor der Haustür vorgefunden habe. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Vermieter, der sein Datenschutzrecht verletzt sieht. Er habe zwar die Redaktion über den Vorfall informiert, weil er ein öffentliches Interesse vermutet habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass die Zeitung ihn informieren werde, wenn sie eine Veröffentlichung plane. Er habe auch erwartet, dass die Redaktion den geplanten Text mit ihm absprechen werde. Er sei entsetzt, dass er mehrmals mit vollem Namen genannt werde. Auch habe die Redaktion ihre Leser über seinen Wohnsitz detailliert informiert. Die Reaktion der Chefredaktion empfinde er – der Beschwerdeführer – als unbefriedigend. Der Chefredakteur habe ihm gesagt, der Redakteur habe formal nichts falsch gemacht. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung von Aussagen sei nicht nötig, es sei denn, es handelte sich um ein Zitatinterview. Der Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe es keine Vereinbarung mit dem Autor gegeben, vor einer Veröffentlichung Rücksprache mit dem Hausvermieter zu halten. Einen Autorisierungsvorbehalt habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer – so der Chefredakteur – habe aktiv den Weg in die Öffentlichkeit gesucht und die Redaktion kontaktiert. Wer selbst private Bereiche öffne, könne sich nicht gleichzeitig auf den Privatsphärenschutz berufen. Der eigentliche Kern der Geschichte sei die konkrete Befürchtung des Beschwerdeführers, es habe sich um einen rechtsradikalen Anschlag gehandelt, weil er sein Haus gezielt an ausländische Studenten vermiete.