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Zeitung nennt Namen einer jungen Rednerin

Eltern müssen die identifizierendende Berichterstattung hinnehmen

„Alt und Jung gemeinsam für Klimaschutz“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um eine Demonstration, die eine örtliche Klimaschutz-Initiative veranstaltet hat. Der Beschwerdeführer in diesem Fall sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Neben falschen Zitaten mit teils sinnfreien Sätzen sei seine minderjährige Tochter als einzige Schülerin mit ihrem kompletten Namen genannt worden. Dies sei in der Online-Ausgabe nach einer Intervention seiner Frau noch am gleichen Tag korrigiert worden. Dabei habe die Redaktion der Frau zugesichert, dass die Korrekturen auch an die Printredaktion weitergegeben würden. Die Printausgabe sei jedoch ohne Korrekturen erschienen. Den Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) sieht der Beschwerdeführer darin, dass die identifizierende Berichterstattung für das eigentliche Thema nicht von Bedeutung sei. Folglich seien das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre strikt zu wahren. Dabei stünden Minderjährige unter einem besonderen Schutz. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung. Die namentlich genannte Tochter des Beschwerdeführers habe bei der von „Fridays for Future“ veranstalteten Demonstration vor rund 1.500 Zuhörern von der Bühne aus eine Rede gehalten. Den Namen habe der Berichterstatter einer Rednerliste entnommen, die ihm vom Veranstalter auf Anfrage zur Verfügung gestellt worden sei. Die Organisatoren hätten dem Redakteur mitgeteilt, die Redner seien alle aus der elften bzw. zwölften Klasse. Wenn eine Schülerin bei einer Demonstration öffentlich auftrete, müsse die Redaktion sagen, wer sie sei. Nachdem der Bericht gedruckt und online erschienen sei, habe der Vater der Schülerin die Redaktion kontaktiert. Nach seinem Hinweis habe die Redaktion in der Online-Version den Bericht entsprechend geändert. Von einer Korrektur in der gedruckten Zeitung sei nicht die Rede gewesen.