Opfer genießen besonderen Schutz
Im Bericht über einen Mord hätte der Name nicht genannt werden dürfen
Ein Nachrichtenmagazin berichtet online, dass die Leiche eines Ermordeten gefunden worden sei. Das Opfer wird in dem Artikel und in der Überschrift namentlich genannt. Der Autor bezeichnet den Mann als „Waffennarr“. Ein Leser des Magazins sieht in der Veröffentlichung mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Aus seiner Sicht werde über das Opfer eines Verbrechens in „übelster Weise“ berichtet. Das Mordopfer werde diffamiert. Die veröffentlichten Unterstellungen beruhten auf Spekulationen des Berichterstatters. Die stellvertretende Chefredakteurin des Nachrichtenmagazins antwortet auf die insgesamt drei Beschwerden, in denen es vor allem um die Bezeichnung des Ermordeten als „Waffennarr“ geht. Das sei aber fraglos eine legitime und auch nicht verunglimpfende Bezeichnung für jemanden, der Büchsenmachermeister, Sportschütze und Jäger gewesen sei. Der Mann habe etwa 30 Jagdwaffen legal besessen. Persönlichkeitsrechte – so die stellvertretende Chefredakteurin weiter – seien nicht verletzt worden. Der Name des Opfers sei in diesem besonderen Fall schon seit vielen Wochen allgemein bekannt gewesen. Nachdem der Mann vermisst worden sei, sei eine öffentliche Suchaktion gestartet worden. Der Fall habe großes Aufsehen erregt. Eine 40-köpfige Sonderkommission habe die polizeilichen Ermittlungen betrieben. Unter diesen Umständen sei die identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt gewesen.