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Ausbruch von Gewalt nach Fußballspiel

Hooligans „Wilde Horde“ werden von Zeitung unverpixelt gezeigt

Drei Mitglieder der Kölner Hooligan-Gruppe „Wilde Horde“ müssen sich vor Gericht verantworten, wie eine Boulevardzeitung gedruckt und online berichtet. Die Männer sind angeklagt, weil sie nach einem Fußballspiel mit drei Autos einen mit Fans der gegnerischen Mannschaft besetzten Bus von der Fahrbahn abdrängten. Auf einem Rastplatz haben sie dann die etwa fünfzig Businsassen mit Stangen, Steinen und einem Betonklotz angegriffen. Die Zeitung berichtet, dass die Angeklagten die Tat zugegeben hätten. Zwei von ihnen drohe eine Verurteilung von bis zu drei Jahren Haft wegen Nötigung. Der dritte Angeklagte sehe einer Verurteilung von bis zu zehn Jahren wegen besonders schweren Landfriedensbruchs entgegen. Die Männer werden von der Zeitung mit Vornamen, abgekürztem Nachnamen, Alter und Beruf genannt. Der Artikel enthält drei Porträtfotos der Angeklagten. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Berichterstattung, weil sie einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) zu erkennen glauben. Den Angeklagten werde kein Kapitalverbrechen zur Last gelegt. Die Tat sei über drei Jahre her. Der Abdruck von unverfremdeten Porträt-Fotos widerspreche dem Pressekodex. Der Schutz der Persönlichkeit habe einen höheren Wert als das Interesse der Öffentlichkeit an der identifizierenden Darstellung der beteiligten Personen. Auch eine Resozialisierung werde durch die ungepixelte Darstellung der Betroffenen erschwert. Die Rechtsabteilung der Zeitung erklärt, dass der kritisierte Beitrag die Aburteilung eines der schlimmsten Ausbrüche von Hooligan-Gewalt in der deutschen Fußball-Geschichte schildere. Über den Strafprozess werde jetzt aktuell berichtet. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf, die Tat liege zu lange zurück, als dass noch über sie berichtet werden dürfe, geradezu absurd. Dem Vorwurf, die Tat sei kein Kapitalverbrechen und deshalb eine identifizierende Berichterstattung per se unzulässig, liege ein grundsätzliches Missverständnis zugrunde. Nach Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex dürfen Fotos der Beteiligten veröffentlicht werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die Interessen von Betroffenen überwiegt. Für ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit spreche, wenn es – wie in diesem Fall - um eine außergewöhnlich schwere Straftat gehe, die in aller Öffentlichkeit verübt worden sei. Es sei falsch, dass der Beitrag die Angeklagten denunziere. Alle drei hätten die Tat zugegeben und umfassende Geständnisse abgelegt.