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Autofahrerin geht gegen Strafbefehl vor

In der Zeitung veröffentlichte Angaben ermöglichen keine Identifizierung

Eine Regionalzeitung informiert über die Verhandlung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl für eine 50-jährige Altenpflegerin. Diese war wegen des Überfahrens einer roten Ampel und dem Verursachen eines Unfalls mit Personenschaden zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einem vierwöchigen Fahrverbort verurteilt worden. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes betrachtet die Frau das Fahrverbort als besondere Härte. Die Zeitung teilt mit, dass sie an einem Bronchialkarzinom und einer Herzschwäche leide. Der Beschwerdeführer – ein Arzt – kritisiert, dass die Frau für jeden, der auch nur im Geringsten jemals mit ihr zu tun hatte, durch den Artikel identifizierbar sei. Die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gehörten zu ihrer Privatsphäre. Der Chefredakteur erwidert auf die Beschwerde, dass die schweren Erkrankungen der Frau eine wesentliche Begründung für das Vorliegen eines Härtefalls gewesen sei. Deshalb sei sie gegen den Strafbefehl vorgegangen. Die für oder gegen das Vorliegen eines Härtefalls sprechenden Gründe seien ein wesentliches Thema bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht gewesen. Deshalb seien die von der Redaktion gemachten Angaben von einem allgemeinen öffentlichen Interesse gedeckt. Soweit persönliche Daten im Artikel – so die Rechtsvertretung weiter – enthalten seien, könnten diese nicht zur Identifizierung der Frau führen.