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Tatvorwürfe im Indikativ und Foto nicht genügend anonymisiert

Bericht über Tötung eines Callgirls verletzt Persönlichkeitsschutz und Unschuldsvermutung

Unter der Überschrift „Tödliche Obsession: Stach Hotel-Killer zu, weil er seine `Pretty Woman´ nicht haben konnte?" veröffentlicht ein Boulevard-Onlineportal einen Bericht über einen Freier, der ein Callgirl getötet haben soll. Geschildert wird, dass sich der Freier in die Frau verliebt habe. Der Beitrag enthält ein Selfie-Foto der beiden. Das Opfer wurde von der Redaktion verpixelt, der Tatverdächtige mit einem Augenbalken versehen. Zu der Tat heißt es: „Und dennoch kam das Callgirl in jener verhängnisvollen Montagnacht auf das Zimmer, das Danny M. im Hotel "Adler" angemietet hatte. Ob sich der tödliche Streit daran entspann, dass er diesmal nicht für ihre Hingebung bezahlen wollte, oder sie ihm klarmachte, dass sie niemals seine ‚Pretty Woman‘ werden würde, ist den Mordermittlern noch nicht klar.“ Im Rahmen der Ermittlungen werde der „mutmaßliche Callgirl-Killer“ auch psychiatrisch begutachtet. Der Beschwerdeführer sieht in dem Artikel Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht, den Persönlichkeitsschutz und die Unschuldsvermutung. Er kritisiert, dass der Bericht weitgehend im Indikativ verfasst sei. Bei den meisten Tatsachenbehauptungen im Indikativ sei die Quellenlage nicht nachvollziehbar. Der Bericht unterscheide ungenügend zwischen Verdacht und erwiesener Schuld. Bis zu einer Verurteilung habe M. als unschuldig zu gelten. Das Onlineportal bestreitet die Vorwürfe.